Seit dem 07.12.2023 ist die telefonische Krankschreibung wieder möglich.
Dazu gelten folgende Voraussetzungen seitens der KVWL:
Folgende Voraussetzungen müssen Ärzte beachten: Der Patient muss in ihrer Praxis bereits bekannt sein und die Praxis hat jeweils die Authentifizierung des Versicherten zu gewährleisten. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich.
Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht. Die Regelung gilt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
Wir stellen die telefonische Krankschreibung nur aus, wenn Sie in dem aktuellen Quartal bereits in der Praxis vorstellig waren.
Bitte beachten Sie, dass Sie für die telefonische Krankschreibung einen Telefontermin benötigen. Rufen sie dazu ab 10 Uhr in der Praxis an, oder schreiben sie eine email zur Terminfindung. Telefonische Krankschreibungen können nicht rückwirkend erstellt werden und sind nicht bei Bauchschmerzen oder Durchfallerkrankungen möglich.
Aus unserer Sicht kann ein Telefonat die persönliche Untersuchung nur schwerlich ersetzen, in einigen Fällen kann dies aber auch zum Infektionsschutz beitragen und zur Zeitersparnis auf beiden Seiten führen.